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Die Handtasche
Eine kleine Info
über die Entstehung einer Handtasche
Auch Ritschi's - Basar möchte sich am Erhalt unserer Umwelt
beteiligen.
Und so haben wir uns entschlossen, neben Versandkartons aus Pappe und Papier überwiegend biologisch
abbaubare Materialien in unserem Versand zu verwenden
Auf das Verpackungsmaterial unserer Waren haben wir keinen
Einfluss, sind aber bemüht auch hier umweltgerechte Lösungen zu finden!
Unser Partner für Verpackungsmaterial/Verpackungsverodnung ist die Firma
und
2) Die §§ 6 und 7 finden für
Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren
Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß
einer
herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen
kompostierbar sind, bis
zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung.
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche Lesefassung
1
Die vorliegende Lesefassung gibt den Stand der Verpackungsverordnung
nach dem
vollständigen Inkrafttreten der 5. Verordnung zur Änderung der
Verpackungsverordnung
zum 01. April 2009 wieder.
VERPACKUNGSVERORDNUNG1
Abschnitt I
Abfallwirtschaftliche Ziele,
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Abfallwirtschaftliche Ziele
(1) Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus
Verpackungen auf die
Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in
erster Linie zu vermeiden;
im Übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der
stofflichen Verwertung sowie
den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von
Verpackungsabfällen
eingeräumt. Um diese Ziele zu erreichen, soll die Verordnung das
Marktverhalten der durch die
Verordnung Verpflichteten so regeln, dass die abfallwirtschaftlichen
Ziele erreicht und
gleichzeitig die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt
werden.
(2) Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen sowie in
ökologisch vorteilhaften
Einweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll durch diese
Verordnung gestärkt
werden mit dem Ziel, einen Anteil von mindestens 80 vom Hundert zu
erreichen. Die
Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen über die
entsprechenden Anteile durch und
gibt die Ergebnisse jährlich im Bundesanzeiger bekannt. Die
Bundesregierung prüft die
abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen des § 9
spätestens bis zum 1. Januar
2010. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung
gegenüber dem
Bundestag und dem Bundesrat.
(3) Spätestens bis zum 31. Dezember 2008 sollen von den gesamten
Verpackungsabfällen
jährlich mindestens 65 Masseprozent verwertet und mindestens 55
Masseprozent stofflich
verwertet werden. Dabei soll die stoffliche Verwertung der einzelnen
Verpackungsmaterialien für
Holz 15, für Kunststoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie
Papier und Karton 60
Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen nur Material
berücksichtigt wird, das durch
stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird. Die Bundesregierung
führt die notwendigen
Erhebungen durch und veranlasst die Information der Öffentlichkeit
und der Marktteilnehmer.
Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen (ABl. EU Nr. L
190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr.
1420/1999 des Rates und
1 Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21.
August
1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die 5. Verordnung zur
Änderung der Verpackungsverordnung vom 02. April 2008
(BGBl. I S. 531).
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche Lesefassung
2
der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission aus der
Gemeinschaft ausgeführt werden,
werden für die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß
den Sätzen 1 und 2 nur
berücksichtigt, wenn stichhaltige Beweise vorliegen, dass die
Verwertung oder die stoffliche
Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen
entsprechen, die in den
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der
Industrie, im Handel, in
der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in
Haushaltungen oder anderswo
anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
(2) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere
Anforderungen an Verpackungen
oder die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von
verpackten
Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese
unberührt.
(3) Die Befugnis des Bundes, der Länder und Gemeinden, Dritte bei
der Nutzung ihrer
Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher
Straßen zur Vermeidung
und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Verpackungen: Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte
zur Aufnahme, zum Schutz,
zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom
Rohstoff bis zum
Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den
Vertreiber oder
Endverbraucher weitergegeben werden. Die Begriffsbestimmung für
"Verpackungen" wird ferner
durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V
weiterhin aufgeführten
Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
2. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit
angeboten werden und
beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der
Verordnung sind auch
Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister,
die die Übergabe von
Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen
(Serviceverpackungen) sowie
Einweggeschirr.
3. Umverpackungen: Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu
Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der
Hygiene, der Haltbarkeit
oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für
die Abgabe an den
Endverbraucher erforderlich sind.
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4. Transportverpackungen: Verpackungen, die den Transport von Waren
erleichtern, die Waren
auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der
Sicherheit des Transports
verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
(2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind
geschlossene oder überwiegend
geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 2
Abs. 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die zum Verzehr als
Getränk bestimmt sind,
ausgenommen Joghurt und Kefir.
(3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind
Verpackungen, die dazu bestimmt
sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu
werden.
Einwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die
keine
Mehrwegverpackungen sind.
(4) Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne
dieser Verordnung sind:
1.Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung,
Zylinderpackung),
2. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen,
3. Folien-Standbodenbeutel.
(5) Verbundverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen
aus
unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen
keines einen Masseanteil
von 95 vom Hundert überschreitet.
(6) Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind
Verpackungen, deren Inhalt
bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
(7) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne dieser Verordnung sind
1. Stoffe und Zubereitungen, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel
dem
Selbstbedienungsverbot nach § 4 Abs. 1 der
Chemikalienverbotsverordnung unterliegen
würden,
2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des
Pflanzenschutzgesetzes, die nach der
Gefahrstoffverordnung
a) als sehr giftig, giftig, brandfördernd oder hochentzündlich oder
b) als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 40, R 62, R 63 oder
R 68
gekennzeichnet sind,
3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit
diese als
gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 42 nach der
Gefahrstoffverordnung zu
kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht
werden.
(8) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen,
Packstoffe oder Erzeugnisse
herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden,
und derjenige, der
Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt.
(9) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen,
Packstoffe oder Erzeugnisse,
aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in
Verpackungen,
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gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber
im Sinne dieser Verordnung
ist auch der Versandhandel.
(10) Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers ist das
Gebiet des Landes anzusehen,
in dem die Waren in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(11) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der
die Waren in der an ihn
gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher
im Sinne dieser
Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von
Verpackungen,
insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen,
Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und
typische Anfallstellen des
Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des
Freizeitbereichs wie Ferienanlagen,
Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare
Anfallstellen im Sinne von Satz 2
sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe,
die über haushaltsübliche
Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen
mit nicht mehr als
maximal je Stoffgruppe einem 1 100-Liter-Umleerbehälter im
haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus
entsorgt werden können.
Abschnitt II
Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten
§ 4
Rücknahmepflichten für Transportverpackungen
(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet,
Transportverpackungen nach Gebrauch
zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die
Rücknahme auch bei
einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
(2) Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten
Verwendung oder einer
stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist
(§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes),
insbesondere für einen gewonnenen
Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei
Transportverpackungen, die
unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt sind, ist die
energetische Verwertung der
stofflichen Verwertung gleichgestellt.
§ 5
Rücknahmepflichten für Umverpackungen
(1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind
verpflichtet, bei der Abgabe der
Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem
Endverbraucher in der
Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände
Gelegenheit zum
Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu
geben. Dies gilt nicht, wenn
der Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung
verlangt; in diesem Fall
gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen
entsprechend.
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(2) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt,
muß er an der Kasse durch
deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß
der Endverbraucher in der
Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände
die Möglichkeit hat, die
Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und
zurückzulassen.
(3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf
dem zur Verkaufsstelle
gehörenden Gelände geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der
Umverpackungen für den
Endverbraucher gut sichtbar und gut zugänglich bereitzustellen.
Dabei ist eine Getrennthaltung
einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne
Kennzeichnung möglich ist. Der
Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten
Verwendung oder einer stofflichen
Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6
Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von
Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte
Verkaufsverpackungen, die typischerweise
beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr
bringen, haben sich zur
Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser
Verkaufsverpackungen an einem
oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen. Abweichend von
Satz 1 können
Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im
Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen,
erstmals in den Verkehr
bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern
dieser Serviceverpackungen
verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten
Serviceverpackungen an
einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 beteiligen.
Verkaufsverpackungen nach Satz 1
dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die
Hersteller und
Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3
beteiligen. Zum Schutz
gleicher Wettbewerbsbedingungen für die nach Satz 1 Verpflichteten
und zum Ersatz ihrer
Kosten können die Systeme nach Absatz 3 auch denjenigen Herstellern
und Vertreibern, die
sich an keinem System beteiligen, die Kosten für die Sammlung,
Sortierung, Verwertung oder
Beseitigung der von diesen Personen in Verkehr gebrachten und vom
System entsorgten
Verpackungen in Rechnung stellen. Soweit ein Vertreiber nachweislich
die von ihm in Verkehr
gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen
Verkaufsverpackungen am Ort der
Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung
entsprechend den
Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zugeführt hat, können die für die
Beteiligung an einem
System nach Absatz 3 geleisteten Entgelte zurückverlangt werden.
Satz 5 gilt entsprechend für
Verkaufsverpackungen, die von einem anderen Vertreiber in Verkehr
gebracht wurden, wenn es
sich um Verpackungen derselben Art, Form und Größe und solcher Waren
handelt, die der
Vertreiber in seinem Sortiment führt. Der Nachweis nach Satz 5 hat
entsprechend den
Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 4 und 8 zu erfolgen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Hersteller und
Vertreiber bei Anfallstellen, die nach
§ 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellt
sind, selbst die von ihnen
bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen
entsprechend Absatz 8 Satz 1
zurücknehmen und einer Verwertung zuführen und der Hersteller oder
Vertreiber oder der von
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ihnen hierfür beauftragte Dritte durch Bescheinigung eines
unabhängigen Sachverständigen
nachweist, dass sie
1. im jeweiligen Land geeignete, branchenbezogene
Erfassungsstrukturen eingerichtet haben,
die die regelmäßige kostenlose Rückgabe entsprechend Absatz 8 Satz 1
bei allen von den
Herstellern und Vertreibern mit Verpackungen belieferten
Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2
und 3 unter Berücksichtigung bestehender entsprechender
branchenbezogener
Erfassungsstrukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7 Abs. 1
gewährleisten,
2. die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den
Anforderungen des Anhangs I
Nr. 1 und 4 gewährleisten, ohne dabei Verkaufsverpackungen anderer
als der innerhalb der
jeweiligen Branche von den jeweils teilnehmenden Herstellern und
Vertreibern vertriebenen
Verpackungen oder Transport- und Umverpackungen in den
Mengenstromnachweis
einzubeziehen.
Die Bescheinigung ist mindestens einen Monat vor Beginn der
Rücknahme der zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde
vorzulegen. Der Beginn der
Rücknahme ist schriftlich anzuzeigen. Abweichend von den Sätzen 2
und 3 haben Hersteller,
Vertreiber oder die von ihnen beauftragten Dritten, die am 1. Januar
2009 eine
Selbstentsorgung unter Einhaltung der in Satz 1 genannten
Anforderungen durchführen, die
Bescheinigung innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem 1. Januar 2009
der zuständigen
Behörde zuzuleiten. Absatz 5 Satz 3 und Anhang I Nr. 1, 2 Abs. 4 und
Nr. 4 gelten
entsprechend.
(3) Ein System hat flächendeckend im Einzugsgebiet des
verpflichteten Vertreibers unentgeltlich
die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter
Verkaufsverpackungen beim privaten
Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu
gewährleisten und die in
Anhang I genannten Anforderungen zu erfüllen. Ein System
(Systembetreiber, Antragsteller)
nach Satz 1 hat die in seinem Sammelsystem erfassten Verpackungen
einer Verwertung
entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen und
die Anforderungen nach
Anhang I Nr. 2 und 3 zu erfüllen. Mehrere Systeme können bei der
Einrichtung und dem Betrieb
ihrer Systeme zusammenwirken.
(4) Ein System nach Absatz 3 ist abzustimmen auf vorhandene
Sammelsysteme der öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird. Die
Abstimmung ist
Voraussetzung für die Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Die
Abstimmung hat schriftlich zu
erfolgen. Die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
sind dabei besonders zu
berücksichtigen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können
die Übernahme oder
Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien
der im Anhang I
genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt
verlangen. Systembetreiber
können von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verlangen,
ihnen die Mitbenutzung
dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten.
Die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger können im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass
stoffgleiche Nicht-
Verpackungsabfälle gegen ein angemessenes Entgelt erfasst werden.
Systembetreiber sind
verpflichtet, sich anteilig an den Kosten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zu
beteiligen, die durch Abfallberatung für ihr jeweiliges System und
durch die Errichtung,
Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen
entstehen, auf denen
Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden. Die Abstimmung darf der
Vergabe von
Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen. Ein
System kann sich der
Abstimmung unterwerfen, die im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers bereits
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gilt, ohne dass der Entsorgungsträger eine neue Abstimmung verlangen
kann. Bei jeder
wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für den Betrieb des
Systems im Gebiet des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann dieser eine
angemessene Anpassung der
Abstimmung nach Satz 1 verlangen.
(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte
Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, dass ein System
nach Absatz 3
flächendeckend eingerichtet ist. Die Feststellung nach Satz 1 kann
nachträglich mit
Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die
beim Erlass der
Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs
des Systems dauerhaft
sicherzustellen. Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde kann bei der Feststellung nach Satz 1 oder
nachträglich verlangen, dass der
Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für
den Fall leistet, dass er
oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung
ganz oder teilweise nicht
erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die
zuständigen Behörden
Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können. Die
Feststellung ist öffentlich
bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an
wirksam.
(6) Die zuständige Behörde kann ihre Feststellung nach Absatz 5 Satz
1 ganz oder teilweise
widerrufen, wenn sie feststellt, dass die in Absatz 3 genannten
Anforderungen nicht eingehalten
werden. Sie gibt den Widerruf öffentlich bekannt. Der Widerruf ist
auf Verpackungen bestimmter
Materialien zu beschränken, wenn nur diese die Verwertungsquoten
nach Anhang I nicht
erreichen. Die zuständige Behörde kann ihre Feststellung nach Absatz
5 Satz 1 ferner
widerrufen, wenn sie feststellt, dass der Betrieb des Systems
eingestellt ist.
(7) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu
beteiligen. Die Gemeinsame Stelle
hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer
Systeme im Gebiet
eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers,
2. Aufteilung der abgestimmten Nebenentgelte,
3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen.
Die Feststellung nach Absatz 5 wird unwirksam, wenn ein System sich
nicht innerhalb von drei
Monaten nach der Feststellung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.
Die Gemeinsame Stelle
muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen
Bedingungen zugänglich ist und die
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs-
und
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die
die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die
Kommunalen Spitzenverbände an.
(8) Falls kein System nach Absatz 3 eingerichtet ist, sind alle
Letztvertreiber verpflichtet, vom
privaten Endverbraucher gebrauchte, restentleerte
Verkaufsverpackungen am Ort der
tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe
unentgeltlich zurückzunehmen und
einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1
zuzuführen sowie die
Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Die Anforderungen an
die Verwertung können
auch durch eine erneute Verwendung oder Weitergabe an Vorvertreiber
oder Hersteller erfüllt
werden. Der Letztvertreiber muss den privaten Endverbraucher durch
deutlich erkennbare und
lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1
hinweisen. Die Verpflichtung
nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe
sowie solcher Waren,
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die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit
einer Verkaufsfläche von weniger
als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf
die Verpackungen der
Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Hersteller und
Vorvertreiber von Verpackungen
nach Absatz 1 Satz 1 sind im Fall des Satzes 2 verpflichtet, die
nach Satz 1
zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe
unentgeltlich
zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen
nach Anhang I Nr. 1
zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen.
Es können abweichende
Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung
getroffen werden. Die
Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute
Verwendung erfüllt werden.
Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Verkaufsverpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter im
Sinne von § 8 und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen im
Sinne von § 9. Anhang I
Nummer 3 Abs. 1 bleibt unberührt.
(10) Diese Vorschrift gilt nicht für Mehrwegverpackungen.
§ 7
Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen,
die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim
privaten Endverbraucher anfallen,
sind verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte
Verkaufsverpackungen am Ort
der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe
unentgeltlich zurückzunehmen
und einer Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die
Verpflichtung nach Satz 1
beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie
solcher Waren, die der
Vertreiber in seinem Sortiment führt. Es können abweichende
Vereinbarungen über den Ort der
Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz
1 sind verpflichtet, die
nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen
Übergabe
unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Absatz
1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Hersteller und Vertreiber nach den Absätzen 1 und 2 können bei
der Erfüllung ihrer Pflichten
nach dieser Verordnung zusammenwirken.
§ 8
Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter
(1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter sind
verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
gebrauchte, restentleerte
Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung
unentgeltlich zurückgegeben
werden können. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich
erkennbare und lesbare
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Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch
andere geeignete Maßnahmen
auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. Soweit Verkaufsverpackungen
nicht bei privaten
Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den
Ort der Rückgabe
und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung
oder einer
Verwertung, Verpackungen gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen
Verwertung, zuzuführen,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter sind
verpflichtet, die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 5
entsprechend zu erfüllen. Die
Dokumentation ist der für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen
Behörde, auf deren Gebiet
der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen
vorzulegen. Anhang I Nr. 4 Satz 13
und 14 gilt entsprechend.
§ 9
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht
für Einweggetränkeverpackungen
(1) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem
Füllvolumen von 0,1
Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem
Abnehmer ein Pfand in Höhe von
mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu
erheben. Satz 1 gilt nicht
für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an
Endverbraucher abgegeben
werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen
Handelsstufen bis zur Abgabe an
den Endverbraucher zu erheben. Vertreiber haben Getränke in
Einweggetränkeverpackungen,
die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem
Inverkehrbringen deutlich lesbar und an
gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an
einem bundesweit tätigen
Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von
Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das Pfand ist
bei Rücknahme der
Verpackungen zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen darf
das Pfand nicht
erstattet werden. Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8
entsprechend. Bei Verpackungen,
die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6
Abs. 8 Satz 4, dass sich die
Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen der
jeweiligen Materialarten Glas,
Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoff einschließlich
sämtlicher Verbundverpackungen
mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in
Verkehr bringt. Beim Verkauf aus
Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und Pfanderstattung durch
geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den
Verkaufsautomaten zu gewährleisten.
Die zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen im Sinne von Satz 1
sind vorrangig
einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökologisch vorteilhafte
Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende
Getränke enthalten:
1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,
2. Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle übrigen
trinkbaren Wässer,
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3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere
Limonaden einschließlich
Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee). Keine
Erfrischungsgetränke im Sinne von
Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare,
Getränke mit einem
Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus
Milch gewonnen werden,
und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne
des § 1 Abs. 2
Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge
oder Kleinkinder angeboten
werden,
4. alkoholhaltige Mischgetränke, die
a) hergestellt wurden unter Verwendung von
aa) Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol
der Branntweinsteuer unterliegen, oder
bb) Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen
Erzeugnissen, auch in
weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung
unterzogen wurde, die
nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen
Alkoholgehalt von
weniger als 15 Volumenprozent aufweisen, oder
b) weniger als 50 Prozent Wein oder weinähnliche Erzeugnisse, auch
in weiterverarbeiteter
Form, enthalten.
(3) Hersteller und Vertreiber von ökologisch vorteilhaften
Einweggetränkeverpackungen sowie
von Einweggetränkeverpackungen, die nach Absatz 2 keiner
Pfandpflicht unterliegen, sind
verpflichtet, sich an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen,
soweit es sich um
Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher anfallen.
§ 10
Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen,
die in den Verkehr gebracht werden
(1) Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist
verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai
eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten
Verkaufsverpackungen, die er im
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat,
eine
Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem
Steuerberater, einem
vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach
Anhang I Nr. 2 Abs. 4
geprüft wurde, abzugeben und nach Absatz 5 zu hinterlegen.
(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten
1. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in
Verkehr gebrachten
Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7, jeweils gesondert zu den
in Anhang I Nr. 1 Abs. 2
genannten Materialarten,
2. zur Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 für die
Verkaufsverpackungen, die dazu
bestimmt waren, bei privaten Endverbrauchern anzufallen,
3. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr nach
§ 6 Abs. 2 in Verkehr
gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens
desjenigen, der den Nachweis
nach Anhang I Nr. 4 hinterlegt,
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Naturschutz und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche Lesefassung
11
4. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7.
(3) Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im
Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen,
erstmals in den Verkehr
bringen, können von den Herstellern oder Vertreibern oder
Vorvertreibern dieser
Serviceverpackungen verlangen, dass letztere die Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1
übernehmen, soweit sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten
Serviceverpackungen an
einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen.
(4) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach § 6 der
Materialarten Glas von
mehr als 80 000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50
000 Kilogramm oder
der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten von
mehr als 30 000 Kilogramm
im Kalenderjahr in Verkehr bringen, haben jährlich eine
Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1
abzugeben. Unterhalb der Mengenschwellen nach Satz 1 sind
Vollständigkeitserklärungen nur
auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der
Abfallwirtschaft zuständig
sind.
(5) Hersteller und Vertreiber haben die Vollständigkeitserklärungen
bei der örtlich zuständigen
Industrie- und Handelskammer in elektronischer Form für drei Jahre
gemäß den Anforderungen
von Anhang VI zu hinterlegen. Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1
Satz 1 der
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder
unabhängigen Sachverständigen
nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 ist mit qualifizierter elektronischer
Signatur gemäß § 2 des
Signaturgesetzes zu versehen. Die Industrie- und Handelskammern
betreiben die
Hinterlegungsstellen in Selbstverwaltung. Sie informieren die
Öffentlichkeit laufend im Internet
darüber, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. Sie haben
jeder Behörde, die für die
Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist,
Einsicht in die hinterlegten
Vollständigkeitserklärungen zu gewähren. Sie bedienen sich zur
Erfüllung ihrer Pflichten nach
diesem Absatz der Stelle, die nach § 32 Abs. 2 des
Umweltauditgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt
geändert durch Artikel 8
Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), benannt
ist.
(6) Die Systeme (Systembetreiber, Antragsteller) nach § 6 Abs. 3
sind verpflichtet, die
Informationen nach Absatz 2 Nr. 2 über eine Beteiligung an ihrem
System für das
vorangegangene Kalenderjahr bei der in Absatz 5 Satz 6 genannten
Stelle jährlich bis zum 1.
Mai eines Kalenderjahres zu hinterlegen. Absatz 5 Satz 5 gilt
entsprechend.
(7) Die Systeme nach § 6 Abs. 3 erstatten der Stelle nach Absatz 5
Satz 6 die erforderlichen
Kosten und Auslagen für die Hinterlegungen nach den Absätzen 5 und 6
sowie die Einrichtung
und den Betrieb der Hinterlegungsstelle. Die Stelle nach Absatz 5
Satz 6 ermittelt die
Kostenanteile für die einzelnen Systeme nach § 6 Abs. 3 entsprechend
dem Verhältnis der
Anzahl der von ihnen nach Absatz 6 jeweils übermittelten
Systembeteiligungen. Die Systeme
nach § 6 Abs. 3 haften insoweit gesamtschuldnerisch.
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche Lesefassung
12
§ 11
Beauftragung Dritter
Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten
aus dieser Verordnung Dritter
bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von
Pfandbeträgen kann auch
über Automaten erfolgen. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
gilt entsprechend.
Abschnitt III
Herstellen, Inverkehrbringen und
Kennzeichnen von Verpackungen
§ 12
Allgemeine Anforderungen
Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, dass
1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden,
das zur Erhaltung
der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts
und zu dessen Akzeptanz
für den Verbraucher angemessen ist;
2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und die
Umweltauswirkungen bei der
Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsabfällen auf ein
Mindestmaß beschränkt sind;
3. schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien bei der
Beseitigung von Verpackungen oder
Verpackungsbestandteilen in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf
ein Mindestmaß
beschränkt sind.
§ 13
Konzentration von Schwermetallen
(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr
gebracht werden, wenn
die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI
kumulativ 100 Milligramm je
Kilogramm nicht überschreitet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt
sind,
2. Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
3. Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs
II erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem
Glas, die die Bedingungen
des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je
Kilogramm.
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Naturschutz und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche Lesefassung
13
§ 14
Kennzeichnung
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den im
Anhang IV festgelegten
Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung
anderer Nummern und
Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht
zulässig.
Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verpackung
nicht oder nicht
rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer
stofflichen Verwertung nicht
zuführt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Umverpackung nicht oder nicht
rechtzeitig entfernt
und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe
der Umverpackung
nicht gibt,
3. entgegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 8 Satz 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2
einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen
Weise bereitstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten
Verwendung oder
einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System
nicht beteiligt,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an
Endverbraucher abgibt,
8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz
2 oder 3 eine
Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstellt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz
9 eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig hinterlegt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz
11 eine
Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung
nicht zuführt,
12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs.
1 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
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14
13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs.
3 Satz 3 einen
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erbringt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs.
3 Satz 5 eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig hinterlegt,
15. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs.
3 Satz 7 einen
Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Abs.
3 Satz 1 einen
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig führt,
17. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6 eine Verkaufsverpackung nicht
zurücknimmt oder
einer Verwertung nicht zuführt,
18. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit
Anhang I Nr. 4 Satz 2
oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstellt,
19. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit
Anhang I Nr. 4 Satz 9,
eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig hinterlegt,
20. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit
Anhang I Nr. 4 Satz 11,
eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine
Verkaufsverpackung nicht
zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
22. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verpackungen
zurückgegeben
werden können,
23. entgegen § 8 Abs. 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten
Verwendung
oder einer Verwertung nicht zuführt,
24. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz
2 oder 3 eine
Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstellt,
25. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
26. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5 ein Pfand nicht erhebt oder
nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet,
27. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht,
nicht richtig oder
nicht rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten
Pfandsystem nicht beteiligt,
28. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der
Verpackung erstattet,
29. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung
nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
30. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig hinterlegt,
31. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile
in Verkehr bringt
oder
32. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.
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§ 16
Übergangsvorschriften
(1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine
Ware verwendet wurden,
dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die §§ 6 und 7 finden für Kunststoffverpackungen, die aus
biologisch abbaubaren
Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß
einer
herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen
kompostierbar sind, bis
zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber
haben sicherzustellen,
dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung
zugeführt wird. § 9 findet
für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff, die die in Satz 1
genannten Voraussetzungen
erfüllen und zu mindestens 75 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen
hergestellt sind, bis
zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung, soweit sich Hersteller und
Vertreiber hierfür an
einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. Die
Erfüllung der in Satz 3
genannten Bedingung, wonach die Einweggetränkeverpackung zu
mindestens 75 Prozent aus
nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden muss, ist durch einen
unabhängigen
Sachverständigen im Sinne des Anhangs I Nr. 2 Abs. 4 nachzuweisen.
Im Übrigen bleibt § 9
unberührt. Im Fall des Satzes 3 und soweit
Einweggetränkeverpackungen aus biologisch
abbaubaren Kunststoffen nach Satz 1 nach § 9 Abs. 2 keiner
Pfandpflicht unterliegen, haben
sich Hersteller und Vertreiber abweichend von Satz 1 hierfür an
einem System nach § 6 Abs. 3
zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die beim
privaten Endverbraucher
anfallen.
(3) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklärung nach § 10 Abs. 1
erstmals zum 1. Mai 2009 für
die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008 in Verkehr gebrachten
Verpackungen zu hinterlegen ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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16
Anhang I
(zu § 6)
1. Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen, die
beim privaten
Endverbraucher anfallen
(1) Systeme nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für
die sich Hersteller oder
Vertreiber an ihrem System beteiligen, die Verwertungsanforderungen
der Absätze 2 bis 4 zu
erfüllen.
(2) Im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an
Verpackungen in Masseprozent
einer stofflichen Verwertung zugeführt werden:
Material
Glas 75 %
Weißblech 70 %
Aluminium 60 %
Papier, Pappe, Karton 70 %
Verbunde 60 %
Soweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist
ein eigenständiger
Nachweis der Quote nach Satz 1 zulässig. Für Verbunde, die in einem
Strom eines der
vorgenannten Hauptmaterialien erfasst und einer Verwertung zugeführt
werden, ist die Quote
nach Satz 1 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es
ist sicherzustellen,
dass Verbunde mit der Hauptmaterialkomponente stofflich verwertet
werden, soweit nicht die
stoffliche Verwertung einer anderen Materialkomponente den Zielen
der Kreislaufwirtschaft
näher kommt, und im Übrigen die anderen Komponenten verwertet
werden.
Kunststoffverpackungen sind zu mindestens 60 Prozent einer
Verwertung zuzuführen, wobei
wiederum 60 Prozent dieser Verwertungsquote durch Verfahren
sicherzustellen sind, bei denen
stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine
weitere stoffliche Nutzung
verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren).
(3) Verpackungen aus Materialien, für die keine Verwertungsquoten
vorgegeben sind, sind einer
stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar
ist. Bei Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen
hergestellt sind, ist die
energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.
(4) Die tatsächlich erfasste Menge an Verpackungen ist unbeschadet
des Absatzes 2 einer
Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist. Dies gilt
auch im Fall der Mitbenutzung von Einrichtungen der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
gemäß § 6 Abs. 4. Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der
gemeinwohlverträglichen
Abfallbeseitigung gemäß den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes zu
beseitigen; dabei sind sie den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche Lesefassung
17
sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder soweit
überwiegende öffentliche Interessen
eine Überlassung erfordern.
2. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3
(1) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen,
dass Verpackungen beim
privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in dessen Nähe durch
geeignete Sammelsysteme
(Bringsysteme) oder durch eine Kombination beider Systeme erfasst
werden. Die
Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle am System beteiligten
Verpackungen regelmäßig
zu erfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher zu
beschränken.
(2) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen,
dass
1. für die in das System aufgenommenen Verpackungen tatsächlich
Verwertungskapazitäten
vorhanden sind,
2. die nach Nummer 1 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen an
die Wertstoffverwertung
nachgewiesen werden und
3. falls der Systembetrieb eingestellt wird, die in den
Sammeleinrichtungen des Systems
tatsächlich erfassten Verpackungen entsorgt werden.
(3) Jeder Betreiber von Systemen nach § 6 Abs. 3 hat in
überprüfbarer Form Nachweise über
die erfassten und über die einer stofflichen und einer energetischen
Verwertung zugeführten
Mengen zu erbringen. Dabei ist in nachprüfbarer Weise darzustellen,
welche Mengen in den
einzelnen Ländern erfasst wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1.
Mai des darauf folgenden
Jahres auf der Grundlage der vom Antragsteller nachgewiesenen Menge
an Verpackungen, die
in das System eingebracht sind, aufgeschlüsselt nach
Verpackungsmaterialien zu erbringen. Die
Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch
einen unabhängigen
Sachverständigen nach Absatz 4 auf der Grundlage der Nachweise zu
bescheinigen. Die
Bescheinigung ist vom Systembetreiber bei der nach § 32 Abs. 2 des
Umweltauditgesetzes
benannten Stelle jeweils zum 1. Juni zu hinterlegen. Die
Bescheinigung ist von dieser Stelle der
für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten
Behörde vorzulegen. Die dazugehörigen Nachweise gemäß Satz 1 sind
der Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(4) Unabhängiger Sachverständiger nach Absatz 3 ist
1. wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen
Akkreditierungsrates in einem
allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist,
2. ein unabhängiger Umweltgutachter gemäß § 9 oder eine
Umweltgutachterorganisation
gemäß § 10 des Umweltauditgesetzes oder
3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist.
3. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3
(1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne des § 8 dürfen in Systeme
nach § 6 Abs. 3
grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Der Antragsteller kann
solche Verpackungen in sein
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
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Nichtamtliche Lesefassung
18
System aufnehmen, wenn Hersteller oder Vertreiber durch Gutachten
eines unabhängigen
Sachverständigen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen
Verbraucherverhaltens die
Systemverträglichkeit glaubhaft machen.
(2) Der Träger des Systems hat den beteiligten Herstellern und
Vertreibern die Beteiligung am
System zu bestätigen.
(3) Der Antragsteller hat jeweils zum 1. Mai eines Jahres gegenüber
der Antragsbehörde
Nachweis zu führen, in welchem Umfang Hersteller oder Vertreiber im
Vorjahr im
Geltungsbereich der Verordnung Verkaufsverpackungen in sein System
eingebracht haben. Der
Nachweis ist aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien durch
Testat eines
Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche
Verpackungen, für die sich
Hersteller oder Vertreiber an dem System beteiligen.
(4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers selbst
oder durch eine geeignete
Einrichtung die Nachweise überprüfen. Soweit durch die Aufnahme von
Verpackungen in das
System zu befürchten ist, dass das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere die Gesundheit und
das Wohlbefinden der Menschen beeinträchtigt wird, kann die
Antragsbehörde verlangen, dass
der Antragsteller die Systemverträglichkeit der entsprechenden
Verpackung glaubhaft macht.
Die Antragsbehörde kann die Aufnahme der Verpackung im Einzelfall
untersagen, wenn die
Systemverträglichkeit nicht glaubhaft gemacht wird.
4. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 8
Hersteller und Vertreiber, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß
§ 6 Abs. 8 verpflichtet
sind, haben über die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen Nachweis zu
führen. Hierzu sind bis zum 1. Mai eines Jahres die im
vorangegangenen Kalenderjahr in
Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten
Verkaufsverpackungen in
nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Masse
zu erstellen,
aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien.
Mehrwegverpackungen und
bepfandete Einweggetränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dürfen
in die Dokumentation
nicht aufgenommen werden. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller und
Vertreiber ist
zulässig. Jeder dieser Hersteller und Vertreiber muss die Erfüllung
der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 8 durch die Einrichtung
geeigneter Erfassungs- und
Verwertungsstrukturen sicherstellen. In diesem Falle ist es
ausreichend, wenn die
zusammenwirkenden Hersteller und Vertreiber die
Verwertungsanforderungen als Gemeinschaft
insgesamt erfüllen. Die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen ist durch
einen unabhängigen Sachverständigen nach Nummer 2 Abs. 4 auf der
Grundlage der
Dokumentation zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist von den
verpflichteten Herstellern und
Vertreibern bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes
benannten Stelle jeweils bis zum
1. Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von der in Satz 9
genannten Stelle der für die
Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Behörde
vorzulegen. Die dazugehörige Dokumentation gemäß den Sätzen 2 und 3
ist der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Fall des Zusammenwirkens
mehrerer Hersteller und
Vertreiber nach Satz 5 hat die Bescheinigung sämtliche
zusammenwirkende Hersteller und
Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen. Vertreiber mit einer
Verkaufsfläche von weniger als
200 Quadratmetern, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs.
8 verpflichtet sind,
können auf die Bescheinigung der vorgelagerten Vertreiberstufe
verweisen. Als Verkaufsfläche
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zählt bei Herstellern und Vertreibern mit mehreren Filialbetrieben
die Gesamtfläche aller
Betriebe.
Anhang II
(zu § 13 Abs. 2)
Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1
festgelegte
Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
Nr. 1 Anwendungsbereich
Der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für
Kunststoffkästen und -
paletten, die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen
zirkulieren und die
nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen.
Nr. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung sind
- "bewusste Zugabe": der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der
Formel einer Verpackung
oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch sein Vorhandensein in
der Verpackung oder
Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine
bestimmte Qualität zu
erzielen. Nicht als "bewusste Zugabe" anzusehen ist, wenn bei der
Herstellung neuer
Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum
Teil Metalle enthalten
können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,
- "zufällige Präsenz": das unbeabsichtigte Vorhandensein eines
Stoffes in einer Verpackung
oder Verpackungskomponente,
- "geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe": Kreisläufe, in
denen Produkte auf Grund
eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und
in denen die
Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten
stammen, die Zugabe von
Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch
geringst mögliche Maß
beschränkt ist, und aus denen die Einheiten nur durch ein zu diesem
Zweck zugelassenes
Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst hohe
Rückgabequote zu erzielen.
Nr. 3 Herstellung und Kennzeichnung
(1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der
stofflichen Verwertung, bei dem
der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und
-paletten stammt und die Zugabe
von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch
geringst mögliche Maß,
höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt bleibt.
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Nichtamtliche Lesefassung
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(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der
Fertigung noch beim
Vertrieb bewusst als Bestandteil zugegeben werden. Die zufällige
Präsenz eines dieser Stoffe
bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den
Einsatz von
Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.
(4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die
Konzentrationsgrenzwerten
unterliegen, sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.
Nr. 4 Systemanforderungen und sonstige Entsorgung
(1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsys
Tel: 0176/56513522
Gebühren Ihres
Mobilfunkanbieters
Bestellhotline
24 Stunden
0211-46871717
(Anrufbeantworter)
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