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Und so haben wir uns entschlossen, neben Versandkartons aus Pappe und Papier überwiegend biologisch abbaubare Materialien in unserem Versand zu verwenden

Auf das Verpackungsmaterial unserer Waren haben wir keinen Einfluss, sind aber bemüht auch hier umweltgerechte Lösungen zu finden!

Unser Partner für Verpackungsmaterial/Verpackungsverodnung ist die Firma Baehr-Verpackungen und

biobiene.com - Der Verpackungsmittelshop Verpackungsmittelshop mit Biokunststoffverpackungen 

2) Die §§ 6 und 7 finden für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren
Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer
herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis
zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung.


Verpackungsverordnung

Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche Lesefassung

1
Die vorliegende Lesefassung gibt den Stand der Verpackungsverordnung nach dem
vollständigen Inkrafttreten der 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
zum 01. April 2009 wieder.
VERPACKUNGSVERORDNUNG1
Abschnitt I
Abfallwirtschaftliche Ziele,
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Abfallwirtschaftliche Ziele

(1) Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die
Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden;
im Übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie
den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen
eingeräumt. Um diese Ziele zu erreichen, soll die Verordnung das Marktverhalten der durch die
Verordnung Verpflichteten so regeln, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele erreicht und
gleichzeitig die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
(2) Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen sowie in ökologisch vorteilhaften
Einweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll durch diese Verordnung gestärkt
werden mit dem Ziel, einen Anteil von mindestens 80 vom Hundert zu erreichen. Die
Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen über die entsprechenden Anteile durch und
gibt die Ergebnisse jährlich im Bundesanzeiger bekannt. Die Bundesregierung prüft die
abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen des § 9 spätestens bis zum 1. Januar
2010. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung gegenüber dem
Bundestag und dem Bundesrat.
(3) Spätestens bis zum 31. Dezember 2008 sollen von den gesamten Verpackungsabfällen
jährlich mindestens 65 Masseprozent verwertet und mindestens 55 Masseprozent stofflich
verwertet werden. Dabei soll die stoffliche Verwertung der einzelnen Verpackungsmaterialien für
Holz 15, für Kunststoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie Papier und Karton 60
Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen nur Material berücksichtigt wird, das durch
stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird. Die Bundesregierung führt die notwendigen
Erhebungen durch und veranlasst die Information der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer.
Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L
190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und
1 Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August
1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 02. April 2008
(BGBl. I S. 531).
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
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der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission aus der Gemeinschaft ausgeführt werden,
werden für die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß den Sätzen 1 und 2 nur
berücksichtigt, wenn stichhaltige Beweise vorliegen, dass die Verwertung oder die stoffliche
Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in
der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder anderswo
anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
(2) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen
oder die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von verpackten
Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Die Befugnis des Bundes, der Länder und Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer
Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung
und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Verpackungen: Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz,
zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum
Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder
Endverbraucher weitergegeben werden. Die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird ferner
durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin aufgeführten
Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
2. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und
beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch
Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von
Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie
Einweggeschirr.
3. Umverpackungen: Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu
Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit
oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den
Endverbraucher erforderlich sind.
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Naturschutz und Reaktorsicherheit
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4. Transportverpackungen: Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren
auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports
verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
(2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene oder überwiegend
geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind,
ausgenommen Joghurt und Kefir.
(3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt
sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden.
Einwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die keine
Mehrwegverpackungen sind.
(4) Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind:
1.Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung),
2. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen,
3. Folien-Standbodenbeutel.
(5) Verbundverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen aus
unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil
von 95 vom Hundert überschreitet.
(6) Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, deren Inhalt
bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
(7) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne dieser Verordnung sind
1. Stoffe und Zubereitungen, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem
Selbstbedienungsverbot nach § 4 Abs. 1 der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen
würden,
2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der
Gefahrstoffverordnung
a) als sehr giftig, giftig, brandfördernd oder hochentzündlich oder
b) als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 40, R 62, R 63 oder R 68
gekennzeichnet sind,
3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese als
gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 42 nach der Gefahrstoffverordnung zu
kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden.
(8) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse
herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der
Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt.
(9) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse,
aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen,
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
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gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung
ist auch der Versandhandel.
(10) Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers ist das Gebiet des Landes anzusehen,
in dem die Waren in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(11) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn
gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser
Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen,
insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des
Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen,
Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 2
sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche
Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als
maximal je Stoffgruppe einem 1 100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus
entsorgt werden können.
Abschnitt II
Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten

§ 4
Rücknahmepflichten für Transportverpackungen

(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch
zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei
einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
(2) Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer
stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist
(§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), insbesondere für einen gewonnenen
Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Transportverpackungen, die
unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt sind, ist die energetische Verwertung der
stofflichen Verwertung gleichgestellt.

§ 5
Rücknahmepflichten für Umverpackungen
(1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der
Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der
Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum
Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu geben. Dies gilt nicht, wenn
der Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung verlangt; in diesem Fall
gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend.
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(2) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt, muß er an der Kasse durch
deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der Endverbraucher in der
Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände die Möglichkeit hat, die
Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und zurückzulassen.
(3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle
gehörenden Gelände geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpackungen für den
Endverbraucher gut sichtbar und gut zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine Getrennthaltung
einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne Kennzeichnung möglich ist. Der
Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen
Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6
Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von
Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen

(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise
beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur
Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem
oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen. Abweichend von Satz 1 können
Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr
bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen
verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an
einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 beteiligen. Verkaufsverpackungen nach Satz 1
dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und
Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen. Zum Schutz
gleicher Wettbewerbsbedingungen für die nach Satz 1 Verpflichteten und zum Ersatz ihrer
Kosten können die Systeme nach Absatz 3 auch denjenigen Herstellern und Vertreibern, die
sich an keinem System beteiligen, die Kosten für die Sammlung, Sortierung, Verwertung oder
Beseitigung der von diesen Personen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten
Verpackungen in Rechnung stellen. Soweit ein Vertreiber nachweislich die von ihm in Verkehr
gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort der
Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend den
Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zugeführt hat, können die für die Beteiligung an einem
System nach Absatz 3 geleisteten Entgelte zurückverlangt werden. Satz 5 gilt entsprechend für
Verkaufsverpackungen, die von einem anderen Vertreiber in Verkehr gebracht wurden, wenn es
sich um Verpackungen derselben Art, Form und Größe und solcher Waren handelt, die der
Vertreiber in seinem Sortiment führt. Der Nachweis nach Satz 5 hat entsprechend den
Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 4 und 8 zu erfolgen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die nach
§ 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen
bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entsprechend Absatz 8 Satz 1
zurücknehmen und einer Verwertung zuführen und der Hersteller oder Vertreiber oder der von
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
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ihnen hierfür beauftragte Dritte durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen
nachweist, dass sie
1. im jeweiligen Land geeignete, branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet haben,
die die regelmäßige kostenlose Rückgabe entsprechend Absatz 8 Satz 1 bei allen von den
Herstellern und Vertreibern mit Verpackungen belieferten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2
und 3 unter Berücksichtigung bestehender entsprechender branchenbezogener
Erfassungsstrukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7 Abs. 1 gewährleisten,
2. die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I
Nr. 1 und 4 gewährleisten, ohne dabei Verkaufsverpackungen anderer als der innerhalb der
jeweiligen Branche von den jeweils teilnehmenden Herstellern und Vertreibern vertriebenen
Verpackungen oder Transport- und Umverpackungen in den Mengenstromnachweis
einzubeziehen.
Die Bescheinigung ist mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Der Beginn der
Rücknahme ist schriftlich anzuzeigen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 haben Hersteller,
Vertreiber oder die von ihnen beauftragten Dritten, die am 1. Januar 2009 eine
Selbstentsorgung unter Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen durchführen, die
Bescheinigung innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem 1. Januar 2009 der zuständigen
Behörde zuzuleiten. Absatz 5 Satz 3 und Anhang I Nr. 1, 2 Abs. 4 und Nr. 4 gelten
entsprechend.
(3) Ein System hat flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich
die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten
Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die in
Anhang I genannten Anforderungen zu erfüllen. Ein System (Systembetreiber, Antragsteller)
nach Satz 1 hat die in seinem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung
entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen und die Anforderungen nach
Anhang I Nr. 2 und 3 zu erfüllen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb
ihrer Systeme zusammenwirken.
(4) Ein System nach Absatz 3 ist abzustimmen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird. Die Abstimmung ist
Voraussetzung für die Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Die Abstimmung hat schriftlich zu
erfolgen. Die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dabei besonders zu
berücksichtigen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Übernahme oder
Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I
genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Systembetreiber
können von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verlangen, ihnen die Mitbenutzung
dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger können im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass stoffgleiche Nicht-
Verpackungsabfälle gegen ein angemessenes Entgelt erfasst werden. Systembetreiber sind
verpflichtet, sich anteilig an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu
beteiligen, die durch Abfallberatung für ihr jeweiliges System und durch die Errichtung,
Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen entstehen, auf denen
Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden. Die Abstimmung darf der Vergabe von
Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen. Ein System kann sich der
Abstimmung unterwerfen, die im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits
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gilt, ohne dass der Entsorgungsträger eine neue Abstimmung verlangen kann. Bei jeder
wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für den Betrieb des Systems im Gebiet des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann dieser eine angemessene Anpassung der
Abstimmung nach Satz 1 verlangen.
(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, dass ein System nach Absatz 3
flächendeckend eingerichtet ist. Die Feststellung nach Satz 1 kann nachträglich mit
Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der
Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft
sicherzustellen. Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde kann bei der Feststellung nach Satz 1 oder nachträglich verlangen, dass der
Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er
oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht
erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden
Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können. Die Feststellung ist öffentlich
bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(6) Die zuständige Behörde kann ihre Feststellung nach Absatz 5 Satz 1 ganz oder teilweise
widerrufen, wenn sie feststellt, dass die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten
werden. Sie gibt den Widerruf öffentlich bekannt. Der Widerruf ist auf Verpackungen bestimmter
Materialien zu beschränken, wenn nur diese die Verwertungsquoten nach Anhang I nicht
erreichen. Die zuständige Behörde kann ihre Feststellung nach Absatz 5 Satz 1 ferner
widerrufen, wenn sie feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt ist.
(7) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Gemeinsame Stelle
hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer Systeme im Gebiet
eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers,
2. Aufteilung der abgestimmten Nebenentgelte,
3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen.
Die Feststellung nach Absatz 5 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei
Monaten nach der Feststellung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt. Die Gemeinsame Stelle
muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die Kommunalen Spitzenverbände an.
(8) Falls kein System nach Absatz 3 eingerichtet ist, sind alle Letztvertreiber verpflichtet, vom
privaten Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der
tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und
einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen sowie die
Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Die Anforderungen an die Verwertung können
auch durch eine erneute Verwendung oder Weitergabe an Vorvertreiber oder Hersteller erfüllt
werden. Der Letztvertreiber muss den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und
lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Die Verpflichtung
nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren,
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die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger
als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der
Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen
nach Absatz 1 Satz 1 sind im Fall des Satzes 2 verpflichtet, die nach Satz 1
zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich
zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1
zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Es können abweichende
Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. Die
Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung erfüllt werden.
Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter im
Sinne von § 8 und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 9. Anhang I
Nummer 3 Abs. 1 bleibt unberührt.
(10) Diese Vorschrift gilt nicht für Mehrwegverpackungen.

§ 7
Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen,
die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen

(1) Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen,
sind verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort
der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen
und einer Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1
beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der
Vertreiber in seinem Sortiment führt. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der
Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die
nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe
unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Hersteller und Vertreiber nach den Absätzen 1 und 2 können bei der Erfüllung ihrer Pflichten
nach dieser Verordnung zusammenwirken.

§ 8
Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter

(1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind
verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass gebrauchte, restentleerte
Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben
werden können. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare
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Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen
auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten
Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe
und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer
Verwertung, Verpackungen gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen Verwertung, zuzuführen,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind
verpflichtet, die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 5 entsprechend zu erfüllen. Die
Dokumentation ist der für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörde, auf deren Gebiet
der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Anhang I Nr. 4 Satz 13
und 14 gilt entsprechend.

§ 9
Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht
für Einweggetränkeverpackungen

(1) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1
Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von
mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz 1 gilt nicht
für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben
werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an
den Endverbraucher zu erheben. Vertreiber haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen,
die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an
gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen
Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von
Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das Pfand ist bei Rücknahme der
Verpackungen zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen darf das Pfand nicht
erstattet werden. Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8 entsprechend. Bei Verpackungen,
die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die
Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas,
Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen
mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Beim Verkauf aus
Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und Pfanderstattung durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten.
Die zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen im Sinne von Satz 1 sind vorrangig
einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökologisch vorteilhafte
Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten:
1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,
2. Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle übrigen trinkbaren Wässer,
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3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich
Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee). Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von
Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem
Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden,
und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2
Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten
werden,
4. alkoholhaltige Mischgetränke, die
a) hergestellt wurden unter Verwendung von
aa) Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol
der Branntweinsteuer unterliegen, oder
bb) Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in
weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die
nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von
weniger als 15 Volumenprozent aufweisen, oder
b) weniger als 50 Prozent Wein oder weinähnliche Erzeugnisse, auch in weiterverarbeiteter
Form, enthalten.
(3) Hersteller und Vertreiber von ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen sowie
von Einweggetränkeverpackungen, die nach Absatz 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, sind
verpflichtet, sich an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um
Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher anfallen.

§ 10
Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen,
die in den Verkehr gebracht werden

(1) Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai
eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine
Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem
vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4
geprüft wurde, abzugeben und nach Absatz 5 zu hinterlegen.
(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten
1. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7, jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2
genannten Materialarten,
2. zur Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 für die Verkaufsverpackungen, die dazu
bestimmt waren, bei privaten Endverbrauchern anzufallen,
3. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr
gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der den Nachweis
nach Anhang I Nr. 4 hinterlegt,
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche Lesefassung
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4. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7.
(3) Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr
bringen, können von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser
Serviceverpackungen verlangen, dass letztere die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
übernehmen, soweit sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an
einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen.
(4) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach § 6 der Materialarten Glas von
mehr als 80 000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50 000 Kilogramm oder
der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten von mehr als 30 000 Kilogramm
im Kalenderjahr in Verkehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1
abzugeben. Unterhalb der Mengenschwellen nach Satz 1 sind Vollständigkeitserklärungen nur
auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig
sind.
(5) Hersteller und Vertreiber haben die Vollständigkeitserklärungen bei der örtlich zuständigen
Industrie- und Handelskammer in elektronischer Form für drei Jahre gemäß den Anforderungen
von Anhang VI zu hinterlegen. Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 der
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen
nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 des
Signaturgesetzes zu versehen. Die Industrie- und Handelskammern betreiben die
Hinterlegungsstellen in Selbstverwaltung. Sie informieren die Öffentlichkeit laufend im Internet
darüber, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. Sie haben jeder Behörde, die für die
Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten
Vollständigkeitserklärungen zu gewähren. Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach
diesem Absatz der Stelle, die nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), benannt ist.
(6) Die Systeme (Systembetreiber, Antragsteller) nach § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die
Informationen nach Absatz 2 Nr. 2 über eine Beteiligung an ihrem System für das
vorangegangene Kalenderjahr bei der in Absatz 5 Satz 6 genannten Stelle jährlich bis zum 1.
Mai eines Kalenderjahres zu hinterlegen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Systeme nach § 6 Abs. 3 erstatten der Stelle nach Absatz 5 Satz 6 die erforderlichen
Kosten und Auslagen für die Hinterlegungen nach den Absätzen 5 und 6 sowie die Einrichtung
und den Betrieb der Hinterlegungsstelle. Die Stelle nach Absatz 5 Satz 6 ermittelt die
Kostenanteile für die einzelnen Systeme nach § 6 Abs. 3 entsprechend dem Verhältnis der
Anzahl der von ihnen nach Absatz 6 jeweils übermittelten Systembeteiligungen. Die Systeme
nach § 6 Abs. 3 haften insoweit gesamtschuldnerisch.
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
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§ 11
Beauftragung Dritter

Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter
bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch
über Automaten erfolgen. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
gilt entsprechend.
Abschnitt III
Herstellen, Inverkehrbringen und
Kennzeichnen von Verpackungen

§ 12
Allgemeine Anforderungen

Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, dass
1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung
der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz
für den Verbraucher angemessen ist;
2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der
Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsabfällen auf ein Mindestmaß beschränkt sind;
3. schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien bei der Beseitigung von Verpackungen oder
Verpackungsbestandteilen in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß
beschränkt sind.

§ 13
Konzentration von Schwermetallen

(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je
Kilogramm nicht überschreitet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind,
2. Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
3. Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen
des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm.
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
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§ 14
Kennzeichnung

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den im Anhang IV festgelegten
Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und
Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht
rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht
zuführt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt
und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung
nicht gibt,
3. entgegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 8 Satz 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise bereitstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder
einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt,
8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine
Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9 eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11 eine
Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt,
12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
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13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 einen
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 5 eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
15. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 7 einen
Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 einen
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
17. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder
einer Verwertung nicht zuführt,
18. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2
oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
19. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9,
eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
20. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11,
eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht
zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
22. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verpackungen zurückgegeben
werden können,
23. entgegen § 8 Abs. 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung
oder einer Verwertung nicht zuführt,
24. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine
Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
25. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet,
27. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
28. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
29. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
30. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig hinterlegt,
31. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt
oder
32. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
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§ 16
Übergangsvorschriften

(1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden,
dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die §§ 6 und 7 finden für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren
Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer
herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis
zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen,
dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird. § 9 findet
für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
erfüllen und zu mindestens 75 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, bis
zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung, soweit sich Hersteller und Vertreiber hierfür an
einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. Die Erfüllung der in Satz 3
genannten Bedingung, wonach die Einweggetränkeverpackung zu mindestens 75 Prozent aus
nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden muss, ist durch einen unabhängigen
Sachverständigen im Sinne des Anhangs I Nr. 2 Abs. 4 nachzuweisen. Im Übrigen bleibt § 9
unberührt. Im Fall des Satzes 3 und soweit Einweggetränkeverpackungen aus biologisch
abbaubaren Kunststoffen nach Satz 1 nach § 9 Abs. 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, haben
sich Hersteller und Vertreiber abweichend von Satz 1 hierfür an einem System nach § 6 Abs. 3
zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher
anfallen.
(3) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklärung nach § 10 Abs. 1 erstmals zum 1. Mai 2009 für
die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008 in Verkehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
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Anhang I
(zu § 6)
1. Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen, die beim privaten
Endverbraucher anfallen
(1) Systeme nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für die sich Hersteller oder
Vertreiber an ihrem System beteiligen, die Verwertungsanforderungen der Absätze 2 bis 4 zu
erfüllen.
(2) Im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an Verpackungen in Masseprozent
einer stofflichen Verwertung zugeführt werden:
Material
Glas 75 %
Weißblech 70 %
Aluminium 60 %
Papier, Pappe, Karton 70 %
Verbunde 60 %
Soweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger
Nachweis der Quote nach Satz 1 zulässig. Für Verbunde, die in einem Strom eines der
vorgenannten Hauptmaterialien erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quote
nach Satz 1 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es ist sicherzustellen,
dass Verbunde mit der Hauptmaterialkomponente stofflich verwertet werden, soweit nicht die
stoffliche Verwertung einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft
näher kommt, und im Übrigen die anderen Komponenten verwertet werden.
Kunststoffverpackungen sind zu mindestens 60 Prozent einer Verwertung zuzuführen, wobei
wiederum 60 Prozent dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen sind, bei denen
stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung
verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren).
(3) Verpackungen aus Materialien, für die keine Verwertungsquoten vorgegeben sind, sind einer
stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
ist. Bei Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die
energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.
(4) Die tatsächlich erfasste Menge an Verpackungen ist unbeschadet des Absatzes 2 einer
Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies gilt
auch im Fall der Mitbenutzung von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
gemäß § 6 Abs. 4. Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen
Abfallbeseitigung gemäß den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu
beseitigen; dabei sind sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche Lesefassung
17
sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder soweit überwiegende öffentliche Interessen
eine Überlassung erfordern.
2. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3
(1) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass Verpackungen beim
privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in dessen Nähe durch geeignete Sammelsysteme
(Bringsysteme) oder durch eine Kombination beider Systeme erfasst werden. Die
Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle am System beteiligten Verpackungen regelmäßig
zu erfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher zu beschränken.
(2) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass
1. für die in das System aufgenommenen Verpackungen tatsächlich Verwertungskapazitäten
vorhanden sind,
2. die nach Nummer 1 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung
nachgewiesen werden und
3. falls der Systembetrieb eingestellt wird, die in den Sammeleinrichtungen des Systems
tatsächlich erfassten Verpackungen entsorgt werden.
(3) Jeder Betreiber von Systemen nach § 6 Abs. 3 hat in überprüfbarer Form Nachweise über
die erfassten und über die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten
Mengen zu erbringen. Dabei ist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche Mengen in den
einzelnen Ländern erfasst wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1. Mai des darauf folgenden
Jahres auf der Grundlage der vom Antragsteller nachgewiesenen Menge an Verpackungen, die
in das System eingebracht sind, aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien zu erbringen. Die
Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen
Sachverständigen nach Absatz 4 auf der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen. Die
Bescheinigung ist vom Systembetreiber bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes
benannten Stelle jeweils zum 1. Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von dieser Stelle der
für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Behörde vorzulegen. Die dazugehörigen Nachweise gemäß Satz 1 sind der Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(4) Unabhängiger Sachverständiger nach Absatz 3 ist
1. wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem
allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist,
2. ein unabhängiger Umweltgutachter gemäß § 9 oder eine Umweltgutachterorganisation
gemäß § 10 des Umweltauditgesetzes oder
3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist.
3. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3
(1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne des § 8 dürfen in Systeme nach § 6 Abs. 3
grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Der Antragsteller kann solche Verpackungen in sein
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche Lesefassung
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System aufnehmen, wenn Hersteller oder Vertreiber durch Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verbraucherverhaltens die
Systemverträglichkeit glaubhaft machen.
(2) Der Träger des Systems hat den beteiligten Herstellern und Vertreibern die Beteiligung am
System zu bestätigen.
(3) Der Antragsteller hat jeweils zum 1. Mai eines Jahres gegenüber der Antragsbehörde
Nachweis zu führen, in welchem Umfang Hersteller oder Vertreiber im Vorjahr im
Geltungsbereich der Verordnung Verkaufsverpackungen in sein System eingebracht haben. Der
Nachweis ist aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien durch Testat eines
Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche Verpackungen, für die sich
Hersteller oder Vertreiber an dem System beteiligen.
(4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers selbst oder durch eine geeignete
Einrichtung die Nachweise überprüfen. Soweit durch die Aufnahme von Verpackungen in das
System zu befürchten ist, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit und
das Wohlbefinden der Menschen beeinträchtigt wird, kann die Antragsbehörde verlangen, dass
der Antragsteller die Systemverträglichkeit der entsprechenden Verpackung glaubhaft macht.
Die Antragsbehörde kann die Aufnahme der Verpackung im Einzelfall untersagen, wenn die
Systemverträglichkeit nicht glaubhaft gemacht wird.
4. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 8
Hersteller und Vertreiber, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet
sind, haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu
führen. Hierzu sind bis zum 1. Mai eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in
Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verkaufsverpackungen in
nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Masse zu erstellen,
aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien. Mehrwegverpackungen und
bepfandete Einweggetränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dürfen in die Dokumentation
nicht aufgenommen werden. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller und Vertreiber ist
zulässig. Jeder dieser Hersteller und Vertreiber muss die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 8 durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und
Verwertungsstrukturen sicherstellen. In diesem Falle ist es ausreichend, wenn die
zusammenwirkenden Hersteller und Vertreiber die Verwertungsanforderungen als Gemeinschaft
insgesamt erfüllen. Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist durch
einen unabhängigen Sachverständigen nach Nummer 2 Abs. 4 auf der Grundlage der
Dokumentation zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist von den verpflichteten Herstellern und
Vertreibern bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten Stelle jeweils bis zum
1. Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von der in Satz 9 genannten Stelle der für die
Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde
vorzulegen. Die dazugehörige Dokumentation gemäß den Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Fall des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller und
Vertreiber nach Satz 5 hat die Bescheinigung sämtliche zusammenwirkende Hersteller und
Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als
200 Quadratmetern, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind,
können auf die Bescheinigung der vorgelagerten Vertreiberstufe verweisen. Als Verkaufsfläche
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
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zählt bei Herstellern und Vertreibern mit mehreren Filialbetrieben die Gesamtfläche aller
Betriebe.
Anhang II
(zu § 13 Abs. 2)
Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte
Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
Nr. 1 Anwendungsbereich
Der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -
paletten, die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die
nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen.
Nr. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung sind
- "bewusste Zugabe": der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung
oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder
Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu
erzielen. Nicht als "bewusste Zugabe" anzusehen ist, wenn bei der Herstellung neuer
Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle enthalten
können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,
- "zufällige Präsenz": das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung
oder Verpackungskomponente,
- "geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe": Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund
eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und in denen die
Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von
Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch geringst mögliche Maß
beschränkt ist, und aus denen die Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes
Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.
Nr. 3 Herstellung und Kennzeichnung
(1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem
der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe
von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch geringst mögliche Maß,
höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt bleibt.
Bundesministerium für Umwelt, 04. April 2008
Naturschutz und Reaktorsicherheit
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(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim
Vertrieb bewusst als Bestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe
bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von
Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.
(4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten
unterliegen, sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.
Nr. 4 Systemanforderungen und sonstige Entsorgung
(1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsys

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Der Motor des Privat- und Geschäftslebens ist bekanntlich die elektrische Energie deshalb ist Strom heutzutage ein wichtiges Konsumgut, auf das kein Mensch verzichten kann. Wir von Ritschis - Basar sind der Meinung Ihnen bei der Suche nach einem günstigeren Anbieter ein Portal zum Vergleichen zur Verfügung zu stellen.

Denn......

Ohne Strom würde die Welt im Chaos versinken.

Seit Jahren sehen sich die Verbraucher in Deutschland mit ständig steigenden Energiekosten konfrontiert. Die hohen Strompreise machen sich da immer mehr unangenehm bemerkbar. Sie kosten schon Existenzen.

Der Bundesumweltminister Peter Altmeier (CDU) kritisiert die Strompreiserhöhung obwohl die derzeitige Bundesregierung der Verantwortliche für dieselbe ist. Die Stromversorger liegen mit ihrer Erhöhung deutlich über der Erhöhung der Erneuerbaren-Energieumlagen, sagte Altmaier. Das gleiche Problem hatten wir bei der Euro Umstellung auch und nichts ist passiert, im Gegenteil! "Jedoch sagt er nicht die ganze Wahrheit, was für Politiker ja völlig normal ist. Der Strompreis Kunde zahlt für die Windkraft, der Kunde zahlt für die Instandhaltung und Instandsetzung von Stromanlagen und Hochspannungsleitungen(und die Betreiber kassieren den Gewinn) und die Industrie bekommt den Strom fast umsonst. Ebenso profitiert der Staat von den Steuerlichen Mehreinnahmen.

Etwa drei Viertel der Stromkunden müssen vom kommenden Jahr an mehr bezahlen, denn fast alle Anbieter haben die Preise so stark erhöht wie nie zuvor. Altmaier forderte von den Energieversorgern mehr Transparenz bei der Strompreisbildung. Wir von Ritschis-Basar jedoch forden Sie jedoch auf, warten Sie nicht auf die Taten von Bund und Länder sondern zeigen Sie den Energiekonzernen jetzt schon die Rote Karte. Warten Sie nicht auf Altmaier und Co., vergleichen Sie kostenlos mit Stromiega.de die Strompreise Ihrer Regionalen Anbieter. Leider trauen die Verbraucher sich immer noch nicht so richtig einen anderen Stromanbieter zu nehmen. Viele von Ihnen versuchen weiterhin die Kosten durch Nutzungsbegrenzung zu Regulieren, auf langer Sicht jedoch ist das nicht durchhaltbar. Die Stromlieferanten werden auch in Zukunft kräftig an der Preisschraube drehen und versuchen ihre Kosten auf die Verbraucher abzuwälzen. Derzeit wird der Strom und Gasmarkt in Deutschland durch vier große Anbieter dominiert, die den Markt regional untereinander aufgeteilt haben und
zusammen über einen Marktanteil von deutlich über 80 Prozent verfügen.
Das ist doch viel zuviel, sagen Sie sich jetzt.- Jawohl, das bestätige ich Ihnen gerne, genau deshalb habe ich mich entschlossen Ihnen mit dieser Seite
eine Möglichkeit zu geben, selbst ihren Anbieter einmal mit anderen Anbietern vom Strom, Gas und DSL zu vergleichen.
Folge des bisher nur geringen Wettbewerbs ist eine Preispolitik bei der eine günstigere Kostenentwicklung nicht an die Kunden weitergegeben werden.
Sehr deutlich wird das bei einem Vergleich der Strompreise für gewerbliche und private Kunden.
Gewerbliche Großkunden, beobachten die Strom und Gasmärkte sehr genau und Wechseln sehr schnell zu einem günstigeren Strom oder Gasanbieter.
Dadurch können sie viel deutlicher von den sinkenden Einkaufspreisen für Strom oder Gas profitiert.
Kunden aus dem Privaten Bereich,tun sich beim Thema Wechselbereitschaft schon schwerer, und sind dadurch sogar mit ständig steigenden Strompreisen konfrontiert.
Erst Vergleichen und dann Wechseln tut nicht weh, ist völlig kostenlos auch schnell erledigt. Auf dem Staat brauchen Sie nicht zu hoffen, der wird uns nicht wirklich helfen. Denn jede Preiserhöhung bei Strom, Gas und DSL schfft mehr Steuergelder in die Kasse. Deshalb, reagieren Sie lieber gleich, einen möglichen Wechsel können Sie ebenfalls gleich hier leisten
und in den meisten Fällen wird Ihnen von dem neuen Anbieter alle Arbeit abgenommen.
Bei nur 10,-€ im Monat, ich weiß Sie können rechnen, wären das schon mal 120,-€.
Mit 120,-€ könnten Sie im Nordsee Ferienhaus Fooken in Ostfriesland Rechtsupweg einen Kurzurlaub machen für 2 Personen plus Hund(eigene Anfahrt vorausgesetzt) machen.
Oder Sie schauen sich bei Ritschis-Basar um und kaufen sich ein paar schöne Handtaschen.
Also verschwenden Sie kein Geld, vergleichen Sie mit Hilfe von stromiega.de ihre Strom, Gas und oder DSL Anbieter und sparen Sie Monat für Monat bares Geld.
 Vergleichen lohnt sich immer..... Ritschis - Basar  stellt Ihnen mit Stromiega.de einen wertvollen  Vergleichs-Helfer für Strom, Gas und DSL-Anbieter in Partnerschaft mit Tarifcheck24  zur verfügung. Mit Ritschis - Basar bekommen Sie nicht nur schöne Handtaschen von Spiess, Silano oder MC sondern jetzt auch die Möglichkeit, Strom, Gas und DSL Preise zu vergleichen. Vielen Dank das Sie stromiega.de benutzen.

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Gasanbieter wechseln

Der Wechseln des Gasanbieters kann mittels weniger Schritte problemlos durchgeführt werden. Jedoch sollte man zuvor einen preiswerteren Lieferanten ausfindig gemacht haben. Optimal sind das Online Preisvergleichsseiten unter Verwendung eines Gasrechners. Sie sollten hierbei auf Verträge von mindestens einem Jahr oder mehr achten um sich Langfristig eine Preisgarantie zu sichern und vermeiden Sie Vorabzahlungen. » weiter

Stromanbieter wechseln

Der Service eines Stromrechners kann heutzutage online in Anspruch genommen werden. Ein Stromrechner ermöglicht es, hohen Energiekosten auf lange Sicht ein Schnippchen zu schlagen. Achten Sie hierbei auf Verträge von mindestens einem Jahr oder mehr und schließen Sie Vorrauszahlungen gänzlich aus. Dem Nutzer entstehen selbstverständlich keinerlei Gebühren. Stromiega.de macht keine Verträge mit Ihnen. Stromiega.de bietet Ihnen lediglich eine Möglichkeit kostenlos und ohne Verpflichtung Tarife der Strom, Gas und DSL-Anbieter zu vergleichen » weiter


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